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Was ist mit meiner Drohne ab 2024?

29-11-2023

Ab dem 1. Januar 2024 laufen die Übergangsregelungen für die offene Kategorie aus. Es stellt sich heraus, dass viele Drohnennutzer von den Änderungen betroffen sein werden, insbesondere diejenigen, die Drohnen aus dem Jahr 2022 und älter besitzen. Was ändert sich und was ist wichtig zu wissen? Darüber schreiben wir in dem untenstehenden Artikel.

 

Wenn Sie sich fragen, ob die Vorschriften ab 2024 für Sie viel ändern werden, müssen Sie zwei grundlegende Fragen beantworten:

(a) Führen Sie nur Flüge in der offenen Kategorie durch?

  1. b) Fliegen Sie eine Drohne, die eine C-Klasse (C0, C1, C2) hat?
  2. c) Fliegen Sie eine Drohne, die weniger als 250 Gramm wiegt?

 

Wenn Sie mindestens eine der oben genannten Fragen mit "NEIN" beantwortet haben, sollten Sie den folgenden Artikel lesen, da sich für Sie, als Betreiber, mit Sicherheit einige Dinge ändern werden.

Ab dem 01.01.2024 sind Drohnenhersteller nach Art. 20 DVO 2019/947 dazu verpflichtet, neue Drohnenmodelle zertifizieren zu lassen oder selbst zu zertifizieren und in eine der sieben kommenden Drohnen-Klassen einzuordnen. Die jeweiligen Klassen unterscheiden sich in den technischen Anforderungen wie z. B. Gewicht, Fluggeschwindigkeit und Lärmpegel und werden dadurch in Risikogruppen eingeteilt.

Hier ein Link zur EASA Seite mit allen aktuell bekannten Drohnen mit C-Klassifizierung: EASA C-Klassifizierte Drohnen

Zunächst einmal: Klasse und Gewicht

Erinnern wir uns zunächst daran, wie die Vorschriften von 2022 bis 2024 aussahen, der sogenannten Übergangszeit. Als die neuen Vorschriften in Kraft traten, war es unmöglich, eine Drohne mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt zu finden. Daher gab die EASA, mit der Übergangsregelung, den Nutzern und Herstellern Zeit, sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

So sah es bisher aus

 

So wird es ab 2024 aussehen

Besitzer von Drohnen, der C1 Klasse und dem Kompetenznachweis A1/3 können in der Kategorie A1 nah an unbeteiligte Personen und Menschgruppen heranfliegen, sollten aber den Überflug über einzelne Personen vermeiden. Zusätzlich ist die Fernidentifikation mittels Remote-ID erforderlich: Die Registrierungsnummer (e-ID oder UAS-Betreibernummer) muss in der Software der Drohne eingegeben werden und dadurch permanent gesendet werden

 

 

Besitzer von Drohnen, der C2 Klasse und dem Fernpilotenzeugnis A2 müssen in der A2 Kategorie unter Beachtung der 1:1 Regel im Abstand von 5m im Langsamflugmodus und 30m im Normalflugmodus, zu Personen und Menschengruppen fliegen. Spezielle Bereiche wie Autobahnen, Bundesstraßen, Bundesbahnlinien, Bundeswasserstrassen etc. dürfen nach wie vor nur bis zu einem Abstand von 100m angeflogen werden. Weitere Infos erhalten Sie in unseren Schulungen zum Fernpilotenzeugnis A2. Zusätzlich ist die Fernidentifikation mittels Remote-ID erforderlich: Die Registrierungsnummer (e-ID oder UAS-Betreibernummer) muss in der Software der Drohne eingegeben werden und dadurch permanent gesendet werden

 

Für Besitzer von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm, die keine Klassenbezeichnung haben (C0, C1, C2, C3) gibt es eine grundlegende Änderung. Nach den neuen Vorschriften dürfen solche Drohnen nur noch in der Unterkategorie A3 eingesetzt werden, also weit weg von Wohngebieten und Bereichen, in denen sich Menschen aufhalten. Dies ist eine erhebliche Änderung beispielsweise für Besitzer der Mavic 1 PRO- und Mavic 2 PRO-Serien, die nach den Übergangsvorschriften in der Unterkategorie A2 fliegen durften, d. h. viel näher an Menschen. Steuerer benötigen für den Betrieb in der A3 Kategorie einen EU-Kompetenznachweis A1/A3

Besitzer von Drohnen, die nicht zur Klasse C gehören und weniger als 250 Gramm wiegen, sind von der Änderung nicht betroffen. Auch nach der Übergangszeit können sie diese in der Unterkategorie A2 in der Nähe von Menschenansammlungen fliegen. Das ist definitiv eine gute Nachricht! Vor allem für Besitzer von Minidrohnen und speziell DJI Mavic Mini Drohnen.

Meine Drohne hat keine C-Klasse. Kann ich nur in der Unterkategorie A3 fliegen?

In den meisten Fällen lautet die Antwort "ja - leider". Es gibt jedoch einige Situationen, in denen es möglich ist, in der Unterkategorie A1 oder A2 zu fliegen. Eine Möglichkeit wäre, dass der Hersteller eine Drohne ohne C-Klasse im Laufe der Zeit nachträglich zertifiziert. Dies gilt zum Beispiel für die Drohnen der Mavic 3 PRO-Serie oder die Industrieserien Mavic 3 Enteprise, Mavic 3 Multispectral, Mavic 3 Thermal und Matrice 30/30T. Der Vorgang ist recht einfach und erfordert nur die Befolgung der entsprechenden Schritte, die auf dji.com oder in unserem Blog (HIER) beschrieben sind.

Die anderen Drohnen - z.B. die Matrice 300 oder die Mavic 2 Enterprise Advance - haben leider bisher nicht die Möglichkeit der Zertifizierung. Hier müssen sich ihre Besitzer mit dem Fliegen in der Unterkategorie A3 begnügen. Die Alternative ist, außerhalb der offenen Kategorie zu fliegen - in der Sonderkategorie, auf individuellen Antrag. Letztere Lösung mag zwar verlockend klingen, aber man sollte bedenken, dass es einiges an Anträgen und Dokumenten vorzubereiten gibt. Auch die Bestätigung eines Antrages einer Luftfahrtbehörde erfordert einen längeren Zeitraum, teilweise mehrere Monate, bei Erstanträgen.

Eine andere Lösung ist die Zusammenarbeit mit dem Pro Fly Center, das zur LUC-zertifizierten Solectric-Gruppe gehört. Nach einer internen Schulung ist es möglich, den Flugbetrieb mit DJI-Drohnen in der Sonderkategorie zu melden und sogar innerhalb von 72 Stunden eine Genehmigung zu erhalten. Das Verfahren ist wesentlich einfacher und schneller als die Anmeldung beim LBA, aber es ist mit Kosten verbunden.

Es lohnt sich also, alle Vor- und Nachteile zu analysieren. Überlegen Sie, ob es sich lohnt, eine der oben genannten Lösungen zu nutzen oder die Drohne durch ein neueres Modell mit C-Klassifizierung zu ersetzen. Das erfahrene Team von Pro Fly Center steht Ihnen dabei jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

 

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